Haupinhalt

Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.lu.ch und des Bundes unter www.admin.ch.

Kontakt

Johann Hunkeler, Gemeindeschreiber

Öffnungszeiten Urnenbüro

Sonntag, 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr

Standort Urnenbüro

Gemeindeverwaltung Ermensee, Schulhausstrasse 16, 6294 Ermensee

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmrechtsausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  2. Legen Sie alle von Hand ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmkuvert (grün) und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Urnenbüros erscheint.
  4. Sie können das Antwortkuvert per Post schicken (bitte frankieren), in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung werfen (bis spätestens 10.00 Uhr am Abstimmungssonntag) oder es während der Bürostunden am Schalter der Gemeindeverwaltung abgeben. Der per Post aufgegebene Brief muss spätestens am Freitag bei der Gemeinde eintreffen (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage!)

Nach § 73 des Stimmrechtsgesetztes (StRG) ist eine briefliche Stimmabgabe ungültig wenn:
  • zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde,
  • die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsausweis nicht vom Stimmenden unterschrieben ist,
  • für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,
  • das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,
  • ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat,
  • die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,
  • die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.